Ein überlegter Rahmen für Klimaschutz
Wie allgemein bekannt ratifizierte die Schweiz im Oktober 2017 das internationale Übereinkommen von Paris, welches nationale Ziele für die Reduktion von Treibhausgasemissionen bis 2030 verlangt. Entsprechend setzte die Schweiz diese Ziele über eine Totalrevision des damals schon bestehenden CO2-Gesetzes im Jahre 2021 um. Es wurde das Referendum gegen diese Totalrevision ergriffen und Souverän lehnte in Folge die Totalrevision ab. Die Revision hätte das bestehende CO2-Gesetzt mit ihren Zielen und griffigen Instrumenten, welche damals schon von verschieden Sektoren effizient angewandt wurden, gestärkt und verlängert um den Pariser Abmachungen folgeleisten zu können.
Darauffolgend verlängerte das Parlament mittels parlamentarischer Initiative das bestehende CO2-Gesetz und dessen Verordnung bis Ende 2024, um die rechtliche Basis für die Verminderungen von Treibhausgasen bzw. dessen gesetzlichen Instrumente in der Schweiz gewährleisten zu können. Es wurde kein Referendum dagegen ergriffen. Daraus lässt sich erkennen, dass das bestehende CO2-Gesetz mit ihren Massnahmen und Instrumenten als Regelwerk für den Klimaschutz akzeptiert ist. Eine leicht justierte Verlängerung bis Ende 2024 reicht hingegen nicht, um das internationale Überkommen von Paris einhalten zu können, sodass eine Stärkung von Zielen und Instrumenten rechtzeitig eingeführt werden müssen.
Um die Übernahme von internationalen Vereinbarungen im Bereich Klimaschutz in nationales Recht überzuführen, wurde zuhanden des Parlaments eine detaillierte Vorlage erarbeitet, welche den Weg des Klimaschutzes bis 2050 aufzeigen soll. Beispielsweise wird darin für die Zeit nach 2024 eine Halbierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 vorgeschlagen.
Die Rahmenbedingung dieser Vorlage wurden in einem Klima- und Innovationsgesetz definiert. Dieses Gesetz, welches am 18. Juni 2023 nun zur Volksabstimmung vorliegt, legt den klimapolitischen Rahmen und konkrete Fördermassnahmen fest. Weitergehende Ziele und Instrumente können auf Basis dessen vom Parlament in anderen Gesetzen, wie dem CO₂-Gesetz und Energiegesetz, klarer geregelt und effektiver umgesetzt werden. Gegen solche Gesetzesänderungen kann selbstverständlich wieder das Referendum ergriffen werden. Der Souverän behält das letzte Wort.
Für den gesunden (unabhängigen) Menschenverstand macht das Infragestellen eines definierten Rahmens für den Klimaschutz durch politisch motivierte Verzerrungen wenig Sinn, da die Schäden durch den globalen Klimawandel auch die Schweiz betreffen. Eine Ablehnung des Klima- und Innovationsgesetz würde die Glaubwürdigkeit der Schweiz im Lichte der internationalen Anstrengung für mehr Klimaschutz einen weiteren Tiefschlag versetzen.
Im Bereich Umweltschutz und Schutz natürlicher Ressourcen ist es erforderlich gute, rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, welche dazu früheren, dass sich das Wirtschaften transformieren kann. Dazu sind Anreizsysteme besser als Verbote und administrativ aufgeblähte Regularien. In der Umweltökonomie zählen marktbasierte Instrumente (MBI), als ein zielführendes Instrument um Anreizsysteme ins Wirtschaften einzubringen, beispielsweise um Klimaschutzanstrengungen als Teil des Wirtschaftssystems zu belohnen. MBIs gelten als kostengünstige Möglichkeit, die Umwelt zu schützen und zu verbessern.
Grundsätzlich verwendet ein MBI die Grundlage des Verursacherprinzips um definierte Umweltverschmutzungen und den Verschleiss natürlicher Ressourcen zu bepreisen (Internalisierung der Kosten von Umweltbelastungen). Dazu können beispielsweise definierte Mengen an Anrechten an Wirtschaftakteure abgegeben und/oder auktioniert werden, welche als handelbarer Anrechte - in definierten und regulierten Märkten mittels entsprechende Preismechanismen - indirekt auch Preise für Umweltgüter und -dienstleistungen zur Verbesserung von Umweltleistungen (z.B. beim Klimaschutz) erzeugen können. Weiter können MBIs über den Preis von handelbaren Anrechten bzw. dessen Märkte eine gezielte Förderung von umweltfreundlichen Technologien erzielen, insofern als dass solche Technologien unter klar definierten Bedingungen neue Anrechte generieren können, welche dann am Markt verkauft werden können.
Damit MBIs funktionieren, müssen jedoch Regierungen rechtliche Rahmenbedingungen bereitstellen, einschließlich Zielen oder Grenzen im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit natürlicher Ressourcen, Umweltgüter und -dienstleistungen. Innerhalb dieser Rahmenbedingungen handeln die Marktteilnehmer Anrechte um allfällig zusätzliche Bedürfnisse abdecken zu können. Entsprechend entwickeln sich die Marktpreise je nach Verfügbarkeit und Nachfrage, und es werden - je nach Marktlage - Anreize geschaffen, in Umweltschutz und in den Schutz natürlicher Ressourcen zu investieren.
Zu diesem Zweck hat die Schweiz schon vor vielen Jahren ein Anreizsystem entwickelt, welches die Zahlung einer Steuer (CO2 -Abgabe) gegenüber der Möglichkeit stellte, sich davon befreien zu können (Anreiz). Diese im CO2-Gesetz definierten ‘Befreiungs’-Instrumente für Wirtschaftsakteure beinhalten einerseits vertraglich definierte Umweltschutzziele mit dem Bund (Zielvereinbarung ZV um bestimmte Mengen an CO2-Emissionen zu reduzieren) oder andererseits sich am CO2-Emissionshandelssystem (EHS) zu beteiligen, welches mit einer vorbestimmten und beschränkten Menge an CO2-Emissionsanrechten über den Markt eine Preisbildung von CO2-Emissionen erreicht. Entsprechend wird mit diesen Instrumenten jede Anstrengung CO2-Emissionen zu reduzieren über eine Senkung der internen CO2-Kosten incentiviert.
Dieses Anreizsystem ist ein gutes Beispiel dafür, wie externalisierte Kosten von Aktivitäten und Prozessen, die zum Klimawandel führen, zumindest teilweise ins Wirtschaftssystem integriert werden können. Verschmutzungen erhalten mit Hilfe markt-basierter Instrumente auf Basis des Verursacherprinzips einen Pries und umgekehrt erhalten Leistungen zur Verbesserung des Umweltschutzes, der Umweltgüter und Aufbau natürlicher Ressourcen eine am Markt einlösbare Rendite.